Aktuelles

Das Sparen an der Kultur

Als Bund und Länder sich kürzlich über die Gesundheitsreform zu verständigen hatten, forderte die saarländische Ministerpräsidentin, so war in der Presse zu lesen, höhere Zuschüsse des Bundes für die Krankenhäuser mit der Begründung, schließlich hätten diese die jährlich für den öffentlichen Dienst vereinbarten Lohnerhöhungen zu finanzieren; das sei aus eigenen Mitteln kaum möglich. So richtig dies ist, so sehr ist es aus Sicht der Kultur mehr als bemerkenswert. Denn ab Ende der 1990er Jahre gehörte die Weigerung von Ländern und Kommunen, den Theatern und Orchestern die Zuschüsse für die von diesen Rechtsträgern selbst verfügten Lohnerhöhungen zu erhöhen, zum Standardrepertoire. Die Konsequenz dieser damaligen Kulturpolitik: Personalabbau, Haustarifverträge mit Lohnkürzungen, Arbeitsintensivierung.

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„Metall auf Metall“ und der Schutz des Urheberrechts in der Musik

Am 14. April 2026 war es soweit. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) traf in dem schon seit fast drei Jahrzehnten laufenden Rechtsstreit zwischen Moses Pelham und der Band Kraftwerk eine weitere Entscheidung, und die hatte es in sich (Aktenzeichen: C-590/23). In dem Verfahren geht es um das sogenannte „Sampling“, also das Verwenden von Elementen bereits vorhandener Tonaufnahmen in einem neuen Musikstück. Erstmals entschied der EuGH auf der Grundlage des jetzt geltenden § 51a UrhG. Diese Vorschrift erlaubt unter Bezugnahme auf die EU-Richtlinie 2001/29 die genehmigungsfreie Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines urheberrechtlich geschützten Werkes „zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches“. Der EuGH fackelte nicht lange, sondern nutzte den Begriff des „Pastiche“, um das Urheberrecht doch in einigen wesentlichen Punkten zu relativieren. Es sei durchaus erlaubt, so das Gericht, Elemente eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Zustimmung des Urhebers zu nutzen, um daraus ein neues Werk zu schaffen. Was das für das zwischen Pelham und Kraftwerk laufende Verfahren bedeutet, ließ der EuGH offen. Damit darf sich nun erneut der Bundesgerichtshof in Karlsruhe befassen. Seine Entscheidung bleibt abzuwarten. Die Frage ist bis dahin: Sind wir jetzt schlauer als vorher?

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Kunstfreiheit und öffentliche Förderung

Der Sturm um den Buchhandlungspreis des Bundes hat es einmal mehr zutage gefördert: Zwischen der Kunst- und der Meinungsfreiheit einerseits sowie der staatlichen Förderung von Kunst und Kultur andererseits gibt es mehr als nur ein Spannungsverhältnis. Das folgt bereits aus dem Verständnis der Grundrechte als eher gegen den Staat gerichtete Freiheitsrechte des Einzelnen. Zwar ist es heute anerkannt, dass es zugleich eine Verpflichtung des Staates ist, diese Freiheitsrechte zu schützen. Insofern gehört die Kulturförderung durchaus zu den allgemeinen Aufgaben des Staates einschließlich der Kommunen. Hinsichtlich der Förderung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Rundfunkgebühr hat diese Erkenntnis längst Eingang in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gefunden. So eindeutig geklärt ist es hingegen nicht, was der Staat im Bereich der Künste fördert und fördern soll. Welche Entscheidungsfreiheit hat er? Wie kommt er zu seinen Entscheidungen? Sicher nicht mit Hilfe des Verfassungsschutzes, mag man da gleich antworten, erst recht nicht, wenn dieser nur allgemeines Geraune über „verfassungsschutzrelevanter Erkenntnisse“ von sich gibt. Bei ihm ist man in Sachen Kunstfreiheit da eher an der falschen Adresse, obwohl die Grundrechte Teil der Verfassung sind und vom Verfassungsschutz zu schützen wären. Vielleicht hat man die „Erkenntnisse“ im BKM ja nur völlig falsch verstanden? Umso mehr aber herrscht, wie zuweilen an der Buchhandlungspreis-Debatte zu vernehmen war, Unklarheit, wie der Staat bei seinen Förderentscheidungen den Anforderungen der Kunstfreiheit Rechnung zu tragen hat.

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