Aktuelles

Die GEMA und KI, ein Urteil des Landgerichts München

Der 11. November ist für die Rheinländer ein besonderer Tag: Es beginnt die 5. Jahreszeit, der Karneval. Auch die Stadt München weiß auf ihrer Website zu vermelden, am 11.11.2025 habe auf dem Viktualienmarkt die Faschingszeit mit Musik, Tanz und guter Laune begonnen. Ob die 42. Zivilkammer des Landgerichts München am gleichen Tag gute Laune hatte, gar getanzt hat, ist nicht bekannt. Bekannt aber ist, dass sie an diesem Tag ein nicht ganz unbedeutendes Urteil verkündet hat. Unter dem Aktenzeichen 42 O 14139/24 ist auf der Website der Bayerischen Justiz nachzulesen, dass die GEMA mit der Entscheidung des LG München einen Prozess gegen ChatGTP in erster Instanz gewonnen hat. Das brachte zumindest gute Stimmung in der Künstlerszene und der schreibenden Zunft. Insoweit war das Datum der Entscheidung gut gewählt. Ob es aber wirklich Grund zum Feiern gab, erscheint doch eher zweifelhaft.

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Dürfen Kinderbilder von Kulturprojekten ins Internet? Italienische Datenschutzbehörde erlässt Bußgeldbescheid über 10.000 €

Ganz oben auf der Agenda öffentlicher Kultureinrichtungen, also von Theatern, Museen und Orchestern, steht seit Jahren die kulturelle Bildung. Es gibt kaum noch ein Statement zur öffentlichen Finanzierung dieser Institutionen, ohne die bildungspolitische Bedeutung der täglichen Kulturarbeit hervorzuheben. Allen voran gilt das für Kinder- und Jugendtheater. Überall schießen Projekte mit Kindern und Jugendlichen wie Pilze aus dem Boden. Veranstaltet werden Mitsingkonzerte, Theater- und Tanzworkshops, Malkurse oder Einführungen in die Musik- und Instrumentenkunde. Getreu dem Motto „Tue Gutes und rede darüber!“ wird für solche Aktivitäten dann geworben, vor allem im Internet. Was aber könnte eine bessere Werbung sein als Bilder von fröhlichen, aufmerksamen und begeisterten Kindern? Und so findet man diese auf den Internetseiten der Veranstalter oder gar in den sozialen Medien. Doch jetzt sorgt eine Entscheidung der italienischen Datenschutzbehörde für Aufmerksamkeit. Sie verhängte gegen einen Kindergarten ein saftiges Bußgeld von 10.000 Euro, unter anderem weil dieser Fotografien von den dort aufgenommenen Kindern im Netz verbreitet hatte. Das Besondere an dieser Bußgeldentscheidung ist, dass die Eltern der Verbreitung ausdrücklich zugestimmt hatten, was der Datenschutzbehörde jedoch nicht ausreichte. Eltern hätten, so die Behörde, das Wohl des Kindes im Auge zu behalten. Tun sie das nicht, seien ihre Einwilligungen rechtlich wirkungslos.

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Benachteiligt die geplante Aktivrente Künstler und andere Kreative?

Soeben hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Aktivrente beschlossen. Wer sozialversicherungspflichtig angestellt nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters in einer sogenannten abhängigen Beschäftigung weiterarbeitet, muss auf bis zu 2.000 Euro monatlich (24.000 Euro im Jahr) ab dem Beginn des nächsten Jahres keine Einkommenssteuer mehr bezahlen. Dies ist eine doppelte Erleichterung. Denn es fällt nicht nur die Einkommenssteuer weg, es werden also bis zu 2.000 Euro im Monat ohne Abzug von Lohnsteuer an die Beschäftigten ausgezahlt. Außerdem lindert die Steuererleichterung die Steuerprogression, die bei steigenden Einkommen zu einem insgesamt höheren Steuersatz führt. Dieser ist dann auch auf den zu versteuernden Teil des Rentenbezugs zu zahlen. Ein schönes Gesetz für alle, die im Rentenalter nicht nur an Urlaub, Kreuzfahrten oder Lese-Tage auf der häuslichen Couch denken, sondern noch ein wenig weiterarbeiten wollen oder sogar müssen. Der Nachteil: Für freiberufliche und damit selbstständige Tätigkeiten gilt die steuerliche Begünstigung nicht. Das ist eine schlechte Nachricht für alle Künstler, aber auch Journalistinnen und Autoren, die als Soloselbständige nach Erreichen des Rentenalters auf dem Markt unterwegs sind, und das sind nicht gerade wenige. Also muss der Gesetzentwurf dringend überarbeitet werden.

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